- Vereinssatzung des VDP Sachsen-Anhalt e.V.
- Beitragsordnung des VDP Sachsen-Anhalt e.V.
- Delegiertenordnung des VDP Sachsen-Anhalt e.V.
- Empfehlungen des VDP-Dachverbandes zum Umgang mit Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen
Beitragsordnung
Auf der Grundlage von § 4 Nr. 2 der Satzung des Verbandes Deutscher Privatschulen Sachsen-Anhalt e. V. (nachfolgend „Verein“ genannt) wurde von der Mitgliedsversammlung des Vereins die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen:
§ 1 Beitragspflicht
- Alle ordentlichen Vereinsmitglieder sind nach Maßgabe dieser Beitragsordnung beitragspflichtig.
- Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. Tag des Monats, in dem die Vereinsmitgliedschaft entstanden ist und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Vereinsmitgliedschaft gemäß § 3 Nr. 3 der Vereinssatzung beendet wird.
§ 2 Beitragshöhe
- Die ordentlichen Mitglieder entrichten einen Mitgliedsbeitrag gemäß Einstufung in eine der folgenden Beitragsgruppen:
Beitragsgruppe „Ergebniswirksamer“
Umsatz des VorjahresMonatsbeitrag 1 Null bis 250.000 € 100 € 2 I bis 500.000 € 150 € II bis 1.000.000 € 200 € III bis 1.500.000 € 250 € IV bis 2.000.000 € 300 € V bis 2.500.000 € 350 € VI bis 3.000.000 € 400 € VII bis 4.000.000 € 450 € VIII bis 5.000.000 € 500 € IX bis 6.000.000 € 550 € X bis 7.000.000 € 600 € XI bis 8.000.000 € 650 € XII über 8.000.000 € 700 € 1 Zu beachten ist hier für Träger von Ersatzschulen sowie von Schulen, die aufgrund eines
ausverhandelten Budgets arbeiten, die Regelung des § 2 Abs. 2.2 Zu beachten ist hier die Regelung des § 2 Abs. 7.
- Ordentliche Vereinsmitglieder, die in Sachsen-Anhalt mindestens eine Ersatzschule betreiben, für die sie staatliche Finanzhilfe erhalten oder eine Bildungseinrichtung, deren Budget vom VDP Sachsen-Anhalt mit ausverhandelt wurde (z.B. eine Pflegeschule), entrichten hierfür zusätzlich zu dem aufgrund ihrer Eingruppierung ermittelten Monatsbeitrag einmal pro Jahr (jeweils zum 01.07.) eine Mehraufwandspauschale in Höhe von 500 €.
- Der "ergebniswirksame Umsatz" ist der Gesamtvorjahresumsatz des Vereinsmitglieds im Bildungsbereich im Land Sachsen-Anhalt nach Abzug sog. „durchlaufender Posten“ für Fremdbeschäftigte, an die das Vereinsmitglied aufgrund einer vertraglichen Regelung mit einem Auftraggeber eine vorher bestimmte Geldsumme als eine Art Entgelt lediglich weitergeleitet hat (z. B. bei Arbeitsgelegenheiten nach dem SGB II oder BaE-Maßnahmen).
- Über die Geschäftsstelle des Vereins werden im Laufe des Januar eines jeden Jahres die ordentlichen Vereinsmitglieder gebeten, sich mit ihrer Einrichtung bis zum 28.02. in die jeweilige Beitragsgruppe des Absatzes (1) selbst einzugruppieren und diese Eingruppierung, aus der sich der Beitrag des Mitgliedes für den Zeitraum vom 01.04. des laufenden Jahres bis zum 31.03. des Folgejahres ergibt, der Geschäftsstelle des Vereins mitzuteilen. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle behandeln die Angaben der Vereinsmitglieder streng vertraulich. Die ordentlichen Mitglieder erhalten vom Verein nach Zusendung ihrer Angaben spätestens bis zum 31.03. nochmals eine Mitteilung über den ab dem 01.04. monatlich fälligen Vereinsbeitrag.
- Ordentliche Vereinsmitglieder, die trotz einer nochmaligen schriftlichen Aufforderung durch den Verein die notwendigen Eingruppierungen nicht vornehmen, werden ab dem 01.04. des entsprechenden Beitragsjahres automatisch in die höchste eingeordnet.
- Ordentliche Mitglieder müssen während der ersten sechs Monate ihrer Mitgliedschaft im Verein nur 50 Prozent des nach Absatz 1 für sie zutreffenden Mitgliedsbeitrages entrichten.
- Ordentliche Mitglieder, die sich in die Beitragsgruppe "Null" eingruppieren, müssen einen geeigneten Nachweis über die von ihnen im Vorjahr erzielten "ergebniswirksamen" Umsätze führen. Sollte die Nachweisführung innerhalb der in § 2 Abs.4 S.1 genannten Frist nicht möglich sein, kann der Verein nach Rücksprache mit dem jeweiligen ordentlichen Vereinsmitglied eine angemessene Nachfrist setzen, bis zu der die Nachweisführung erfolgen soll. Erfolgt die Nachweisführung nicht innerhalb der vereinbarten Nachfrist, treten die Rechtsfolgen des § 2 Abs. 5 in analoger Form ein.
§ 3 Fälligkeit und Zahlungsweise
- Der Vereinsbeitrag ist bis zum 16. eines jeden Monats für den laufenden Monat zu entrichten.
- Es wird angestrebt, dass aus Gründen der Verfahrensvereinfachung die Beiträge der Vereinsmitglieder im Wege des Lastschriftverfahrens über die Geschäftsstelle des Vereins am jeweiligen Fälligkeitsdatum eingezogen werden. Hierzu sollen dem Verein nach Möglichkeit Einzugsermächtigungen erteilt werden.
§ 4 Abweichende Regelungen
- Der Vereinsvorstand kann auf Antrag eines Vereinsmitgliedes bei Vorliegen besonderer Umstände entscheiden, ob dessen Vereinsbeitrag befristet gestundet bzw. teilweise oder ganz erlassen werden kann. Ein solcher Antrag ist durch das betreffende Vereinsmitglied schriftlich zu begründen, die besonderen Umstände sind durch die Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft zu machen.
- Ein ordentliches Vereinsmitglied kann über den monatlichen Vereinsbeitrag hinaus die Arbeit des Vereins mit weiteren Geld- oder Sachleistungen freiwillig nach eigenem Ermessen unterstützen.
- Fördermitglieder des Vereins zahlen einen monatlichen Beitrag oder Jahresbeitrag entsprechend einer zuvor getroffenen Vereinbarung mit dem Verein.
§ 5 Inkrafttreten und Übergangsregelungen
- Diese Beitragsordnung tritt vorbehaltlich der (Umschaltungs-)Bestätigung durch den VDP-Verband Deutscher Privatschulverbände (Dachverband) am 01.01.2009 in Kraft.
- Vorbehaltlich des Inkrafttretens dieser Beitragsordnung am 01.01.2009 gilt hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge bis zum 31.03.2009 folgendes:
- Die auf der Mitgliedsversammlung vom 22.10.2014 beschlossenen Ergänzungen der Beitragsordnung (Einfügung der Beitragsgruppe "Null" in § 2 Abs. 1, Einfügung des § 2 Abs. 6 sowie Novellierung des § 4 Abs. 1 S. 2) treten am 01.01.2015 in Kraft.
- Die Ergänzung der Beitragsgruppen in § 2 Abs. 1 sowie das Vorsehen einer Mehraufwandspauschale in § 2 Abs. 2 haben Auswirkungen auf die Beitragszahlungen an den Verband ab dem 01.04.2020.
Magdeburg, 14.10.2020
Download der Beitragsordnung als PDF
Delegiertenordnung
des Verbandes Deutscher Privatschulen Sachsen-Anhalt e.V. (nachfolgend „Verein“ genannt)
für die Wahl der Delegierten für Abstimmungen gemäß § 8 Abs. 9 der Satzung des Verbandes Deutscher Privatschulverbände (nachfolgend “VDP-Dachverband” genannt)
Auf der Grundlage von § 6 Nr. 6 der Vereinssatzung wurde von der Mitgliederversammlung die folgende Delegiertenordnung beschlossen:
Präambel
Der Verein ist Mitglied des VDP–Dachverbandes. Nach § 8 Abs. 7 und 8 der Satzung des VDP–Dachverbandes stimmt der/die Vereinsvorsitzende bzw. bei Verhinderung ein zuvor bestimmtes Vorstandsmitglied des Vereins bei entsprechend notwendigen Abstimmungen des VDP–Dachverbandes unter Berücksichtigung der Stimmrechtsordnung des VDP–Dachverbandes einheitlich für alle Vereinsmitglieder ab. Eine Ausnahme hiervon sieht § 8 Abs. 9 der Satzung des VDP–Dachverbandes vor: Bei Wahlen der Vorstände und den damit verbundenen Entlastungen, bei Wahlen der Revisoren, Ehrenpräsidenten und des Schiedsgerichts stimmen die Mitgliedsverbände des VDP–Dachverbandes (hierzu gehört der Verein) mit den Stimmen ihrer Delegierten ab. Diese Delegierten sind aus der Mitte der jeweiligen Einzelmitglieder des jeweiligen Mitgliedsverbandes (somit auch des Vereins) zu berufen. Das Verfahren hierzu regelt die nachfolgende Delegiertenordnung:
§ 1 Grundsätze
- Die Wahl der Delegierten des Vereins erfolgt auf der Mitgliederversammlung, auf die eine ordentliche oder außerordentliche Versammlung des VDP–Dachverbandes folgt, auf der Wahlen der Vorstände, die damit verbundenen Entlastungen, Wahlen der Revisoren, Ehrenpräsidenten oder Schiedsgerichte vorgesehen sind.
- Die Delegierten des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie verzichten auf die Geltendmachung von Aufwendungs- und sonstigen Ersatzansprüchen, die durch die Ausführung des Delegiertenamts eventuell entstehen können.
§ 2 Anzahl der Delegierten
- Die Anzahl der Delegierten bestimmt sich nach den Regelungen der aktuellen Satzung und der Stimmrechtsordnung des VDP–Dachverbandes.
- Jeder Delegierter hat eine Stimme. Ein Delegierter kann sich im Verhinderungsfalle durch einen anderen Delegierten des Vereins vertreten lassen, wobei ein Delegierter höchstens 10 Delegiertenstimmen vertreten darf. Die Bevollmächtigung und die Stimmenübertragung bedürfen der Schriftform und sind bis zum offiziellen Beginn der Mitgliederversammlung des VDP–Dachverbandes der Versammlungsleitung bekannt zu geben.
§ 3 Wahl der Delegierten
- Die Delegiertenwahl erfolgt nach den Grundsätzen von § 7 Nr. 3 und 4 der Vereinssatzung.
- Passiv wahlberechtigt sind die Inhaber oder gesetzlichen Vertreter aller stimmberechtigten Mitglieder. Hat ein Mitglied mehrere Inhaber oder gesetzliche Vertreter, so kann sich nur jeweils ein Kandidat zur Wahl stellen. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, sofern sie einer Kandidatur zugestimmt haben. Wiederwahl ist zulässig.
- Nach Feststellung des Wahlergebnisses sind anwesende Kandidaten zu befragen, ob sie die Wahl annehmen. Sind Kandidaten abwesend, so werden sie unverzüglich vom Vereinsvorstand bzw. vom Vereinsgeschäftsführer mit der Anfrage benachrichtigt, ob sie die Wahl annehmen. Hier gilt Schweigen innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Benachrichtigung als Annahme der Wahl.
§ 4 Wahlniederschrift
- Die Wahl ist zu protokollieren. Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Ort und Zeit der Wahlversammlung, die anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder, das Wahlergebnis, die Annahme der Wahl.
- Eine Liste der gewählten Delegierten ist den Vereinsmitgliedern in geeigneter Form bekannt zu geben.
§ 5 Ausübung des Delegiertenstimmrechts
- Die Delegierten sollen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung des VDP–Dachverbandes der Landesgeschäftsstelle mitteilen, ob sie an der Mitgliederversammlung teilnehmen oder ob sie ihre Stimme an einen anderen Delegierten übertragen haben. Eine Übertragung des Stimmrechts an einen Bevollmächtigten, der nicht Delegierter ist, ist ausgeschlossen.
§ 6 Beendigung des Delegiertenamtes
- Das Amt endet durch die Wahl neuer Delegierter (§ 1), durch Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder den Verlust der Verbandsmitgliedschaft.
Download des Delegiertenordnung als PDF
Magdeburg, 14.10.2020